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Vorlegungsfrist
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Präsentationsfrist; 1. Allgemein: Zeitraum, in dem durch Vorlage eines bestimmten Dokuments Ansprüche geltend gemacht werden können. – 2. Beim Wechsel: Ein Wechsel ist am Verfalltag fällig und an diesem oder einem der beiden folgenden Werktage dem Bezogenen zur Zahlung vorzulegen (Art. 38 I WG). Ist der Verfalltag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist die Zahlung erst am nächsten Werktag fällig. Falls der Wechselinhaber versäumt, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen, verliert er alle wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber den Indossanten und dem Wechselaussteller; die Ansprüche gegenüber dem Bezogenen bleiben allerdings bestehen (Art. 53 I WG). Vorlegungsgebote und Vorlegungsverbote sind zulässig.
3. Beim Scheck: Jeder Scheck ist bei Sicht zahlbar. Schecks sind innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfristen, die mit dem Tag der Ausstellung beginnen, zur Zahlung vorzulegen. Bei Inlandsschecks beträgt die Vorlegungsfrist zur Zahlung acht, bei Auslandsschecks aus Europa oder an das Mittelmeer angrenzenden Ländern 20 Tage und bei Schecks, die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind, 70 Tage (Art. 29 I, II ScheckG). Ein Scheckwiderruf ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam (Art. 32 I ScheckG). Versäumt der Scheckinhaber die rechtzeitige Vorlage des Schecks, verliert er seine Rückgriffsansprüche (Art. 40 ScheckG); seine Ansprüche kann er dann nur noch auf bürgerlich-rechtlichem Wege geltend machen.
4. Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen: Hier beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Anspruch aus einer Inhaberschuldverschreibung erlischt 30 Jahre nach Fälligkeit, wenn dem Aussteller das Wertpapier nicht zur Einlösung vorgelegt wurde. Wird dem Aussteller die Schuldverschreibung rechtzeitig vorgelegt, erlischt zwar nicht die Forderung, sie unterliegt jedoch der Verjährung (§ 801 BGB).
Vgl. auch Wechselrückgriff.
3. Beim Scheck: Jeder Scheck ist bei Sicht zahlbar. Schecks sind innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfristen, die mit dem Tag der Ausstellung beginnen, zur Zahlung vorzulegen. Bei Inlandsschecks beträgt die Vorlegungsfrist zur Zahlung acht, bei Auslandsschecks aus Europa oder an das Mittelmeer angrenzenden Ländern 20 Tage und bei Schecks, die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind, 70 Tage (Art. 29 I, II ScheckG). Ein Scheckwiderruf ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam (Art. 32 I ScheckG). Versäumt der Scheckinhaber die rechtzeitige Vorlage des Schecks, verliert er seine Rückgriffsansprüche (Art. 40 ScheckG); seine Ansprüche kann er dann nur noch auf bürgerlich-rechtlichem Wege geltend machen.
4. Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen: Hier beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Anspruch aus einer Inhaberschuldverschreibung erlischt 30 Jahre nach Fälligkeit, wenn dem Aussteller das Wertpapier nicht zur Einlösung vorgelegt wurde. Wird dem Aussteller die Schuldverschreibung rechtzeitig vorgelegt, erlischt zwar nicht die Forderung, sie unterliegt jedoch der Verjährung (§ 801 BGB).
Vgl. auch Wechselrückgriff.
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