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Versicherungsnehmer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Neben dem Versicherungsunternehmen die zweite Vertragspartei in einem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer ist der Käufer von Versicherungsschutz.
2. Rechtspositionen: Der Versicherungsnehmer wird durch den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsschutz durch das Versicherungsunternehmen versehen. Der Versicherungsnehmer übernimmt die Pflicht zur Prämienzahlung und er erhält das Recht auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, es sei denn, er begünstigt einen Dritten damit (Bezugsberechtigter). Der Versicherungsnehmer kann die vertraglichen Gestaltungsrechte nutzen und einfordern, wie z.B. Kündigungen, und er ist verpflichtet, gesetzlich oder vertraglich geregelte Obliegenheiten einzuhalten.
3. Typen: Versicherungsnehmer kann eine juristische Person oder eine natürliche Person sein.
4. Abgrenzung: Versicherter.
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