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Wechselprotest
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
amtliche Beurkundung eines Notars oder Gerichtsvollziehers, dass ein ordnungsgemäß vorgelegter Wechsel am Fälligkeitstag vom Bezogenen nicht angenommen oder bezahlt wurde (Art. 44, 79 WG). Die Protesterhebung ist eine notwendige Voraussetzung für den Wechselrückgriff. Der Wechselprotest ist auf der Wechselrückseite oder auf einem zusätzlich angebrachten Blatt anzubringen (Art. 81 WG). Bei den Formen des Wechselprotests (Art. 44 WG) unterscheidet man den: a) Protest mangels Annahme: wird erhoben, wenn dem Bezogenen der Wechsel vorgelegt wird, dieser jedoch die Annahme verweigert. Diese Protestform kann während der gesamten Laufzeit des Wechsels erhoben werden, nach dem Verfalltag ist dies nicht mehr möglich.
b) Protest mangels Zahlung bei Verfall: wird erhoben, wenn der Bezogene den rechtzeitig vorgelegten Wechsel nicht einlöst. Der Wechselprotest kann nur an einem der beiden auf den Fälligkeitstag folgenden Werktage erhoben werden, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
c) Protest mangels Sicherheit (Protest mangels Zahlung vor Verfall): wird erhoben bei Zahlungseinstellung oder erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen nach erfolgter Vorlegung der Wechselurkunde. Ein Wechselprotest ist nicht notwendig, wenn über das Vermögen des Zahlungspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Hier genügt die Vorlage des Gerichtsbeschlusses zur Ausübung des Rückgrifffsrechts. – Wird der Bezogene nicht angetroffen (Windprotest, Abwesenheitsprotest) oder sind die Geschäftsräume oder die Wohnung des Bezogenen nicht zu ermitteln (Wandprotest, Nachforschungsprotest), so kann trotzdem Protest erhoben werden (Art. 87 WG). Für die Durchführung des Wechselprotests sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten (Art. 79 ff. WG). Setzt ein Wechselaussteller oder Indossant eine Protesterlassklausel (z.B. „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“) auf den Wechsel, so verpflichtet er sich, bei Rückgriff ohne vorangegangenen Protest zu zahlen (Art. 46 WG). Wird dennoch Protest erhoben, braucht er die Kosten des Protests nicht zu übernehmen. Ist die Protesterlassklausel vom Aussteller auf dem Wechsel vermerkt, so bezieht sie sich auf alle Wechselverpflichteten, ein Indossant kann den Wechselprotest nur für sich selbst ausschließen.
Nach der Protesterhebung hat die Benachrichtigung (Notifikation) der Wechselverpflichteten zu erfolgen (Art 45 WG): Der Wechselinhaber muss den Aussteller und seinen unmittelbaren Vorbesitzer innerhalb von vier Tagen und jeder Indossant seinen unmittelbaren Vorindossanten innerhalb von zwei Tagen benachrichtigen.
b) Protest mangels Zahlung bei Verfall: wird erhoben, wenn der Bezogene den rechtzeitig vorgelegten Wechsel nicht einlöst. Der Wechselprotest kann nur an einem der beiden auf den Fälligkeitstag folgenden Werktage erhoben werden, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
c) Protest mangels Sicherheit (Protest mangels Zahlung vor Verfall): wird erhoben bei Zahlungseinstellung oder erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen nach erfolgter Vorlegung der Wechselurkunde. Ein Wechselprotest ist nicht notwendig, wenn über das Vermögen des Zahlungspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Hier genügt die Vorlage des Gerichtsbeschlusses zur Ausübung des Rückgrifffsrechts. – Wird der Bezogene nicht angetroffen (Windprotest, Abwesenheitsprotest) oder sind die Geschäftsräume oder die Wohnung des Bezogenen nicht zu ermitteln (Wandprotest, Nachforschungsprotest), so kann trotzdem Protest erhoben werden (Art. 87 WG). Für die Durchführung des Wechselprotests sind bestimmte Formvorschriften einzuhalten (Art. 79 ff. WG). Setzt ein Wechselaussteller oder Indossant eine Protesterlassklausel (z.B. „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“) auf den Wechsel, so verpflichtet er sich, bei Rückgriff ohne vorangegangenen Protest zu zahlen (Art. 46 WG). Wird dennoch Protest erhoben, braucht er die Kosten des Protests nicht zu übernehmen. Ist die Protesterlassklausel vom Aussteller auf dem Wechsel vermerkt, so bezieht sie sich auf alle Wechselverpflichteten, ein Indossant kann den Wechselprotest nur für sich selbst ausschließen.
Nach der Protesterhebung hat die Benachrichtigung (Notifikation) der Wechselverpflichteten zu erfolgen (Art 45 WG): Der Wechselinhaber muss den Aussteller und seinen unmittelbaren Vorbesitzer innerhalb von vier Tagen und jeder Indossant seinen unmittelbaren Vorindossanten innerhalb von zwei Tagen benachrichtigen.
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