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Wechselprotest

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Amtliche Beurkundung bes. der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines Wechsels; schafft die Voraussetzungen für den Rückgriff gegen die Wechselverpflichteten.

    2. Zuständig sind Protestpersonen, d.h. Notare oder Gerichtsbeamte (Art. 79 WG). Derjenige, gegen den protestiert wird, der Protestat, ist der Bezogene, beim Solawechsel der Aussteller.

    3. Der Protest mangels Annahme muss spätestens am Verfalltag erfolgen oder innerhalb der auf dem Wechsel vermerkten Vorlegungsfrist.

    4. Der Protest mangels Zahlung muss an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden; bei Sichtwechseln innerhalb der Vorlegungsfrist (spätestens ein Jahr nach Ausstellung).

    5. Der Protest mangels Sicherheit (bei Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen) kann nach erfolgter Vorlegung erhoben werden. Nicht notwendig ist Protest bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bezogenen bzw. Ausstellers; Vorlage des Gerichtsbeschlusses genügt dann zur Ausübung des Rückgriffrechts.

    6. Protestzeit/-ort: Die Zeit von 9 bis 18 Uhr, doch kann der Protestat in andere Zeit einwilligen. Protestort sind Geschäftsräume oder Wohnung des Bezogenen, beim Zahlstellenwechsel oder Domizilwechsel die Zahlstelle.

    7. Die Protesturkunde braucht nicht im Protestlokal, muss aber vor Ablauf der Protestfrist aufgenommen werden.

    8. Form (Art. 80 WG): Der Wechselprotest ist auf den Wechsel oder eine Allonge zu setzen. Zu unterscheiden sind Abwesenheitsprotest und Nachforschungsprotest.

    9. Protesterlass: Durch einen Vermerk auf dem Wechsel „ohne Kosten”, „ohne Protest” oder ähnlich; der Inhaber kann ohne Protesterhebung Rückgriff nehmen. Der vom Aussteller unterschriebene Vermerk wirkt für alle Wechselverpflichteten; der von Indossanten oder Wechselbürgen unterschriebene aber nur diesem gegenüber.

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