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Die Überführung von Waren in ein Versandverfahren bei der Abgangsstelle kann derart vereinfacht werden, dass die Ware nicht dorthin verbracht werden muss, Art. 398 ZK-DVO. Die Zollanmeldung ist zum NCTS (New Computerized Transit System) mittels Datenverarbeitung abzugeben. Das Versandverfahren kann nach elektronischer Überlassung im Betrieb des Wirtschaftsbeteiligten gestartet werden.
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