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verdeckte Stellvertretung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Stellvertretung, bei der der Vertreter ein Geschäft zwar für fremde Rechnung, aber in eigenem Namen abschließt. Nur der Vertreter wird aus dem Geschäft berechtigt oder verpflichtet (§ 164 II BGB). U.U. kann er als Schadenersatz aber den dem Vertretenen erwachsenen Schaden (Drittschaden) fordern.
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