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Transithandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: a) I.e.S.: Warenhandel, der durch ein Land hindurchgeleitet wird, ohne dass die Waren darin gelagert, verändert oder be- oder verarbeitet werden.

    b) I.w.S.: Alle geschäftlichen Transaktionen, bei denen Waren aus einem Ursprungsland durch einen Transithändler in einem dritten Land veräußert werden, auch ohne dabei über das Land, in dem der Transithändler seinen Wohnsitz hat, zu gehen.

    2. Für den T. gelten besondere Bestimmungen (Transithandelsgeschäfte).

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