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Zustellung

Definition: Was ist "Zustellung"?
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe (§§ 166–195 ZPO). Sie dient auch dazu, dem Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis zu geben, damit er seine Rechtsverfahren darauf einrichten kann.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Zivilprozessordnung:

    Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe (§§ 166–195 ZPO). Sie dient auch dazu, dem Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis zu geben, damit er seine Rechtsverfahren darauf einrichten kann.

    Die Zustellung wird i.d.R. von Amts wegen veranlasst (§§ 270, 317 ZPO); bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien ist Zustellungsorgan der Gerichtsvollzieher.

    Durch Zulassung einer fingierten Zustellung wird erreicht, dass sich niemand einer Zustellung entziehen kann.

    Gegenstand der Zustellung ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Sie wird von Amts wegen (§§ 166–190 ZPO) oder auf Betreiben der Parteien (§§ 191–195 ZPO) veranlasst. Zustellungen der Parteien erfolgen durch den Gerichtsvollzieher. – Zustellungsempfänger ist die Prozesspartei (ausnahmsweise auch ein Dritter); hat diese einen Prozessbevollmächtigten, so ist diesem zuzustellen (§ 172 ZPO).

    Kann die Zustellung nicht an den Empfänger ausgeführt werden, so ist eine Ersatzzustellungdurch Aushändigung an einen erwachsenen Hausgenossen, Vermieter, Gehilfen im Gewerbebetrieb, durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder des Geschäftsraums, notfalls auch durch Niederlegung des Schriftstücks auf dem Postamt unter Zurücklassung einer Nachricht zulässig; die Ersatzzustellung hat die Wirkung einer gewöhnlichen Zustellung

    Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich, kann das Gericht auf Antrag die öffentliche Zustellung anordnen.

    Eine fehlerhafte Zustellung ist grundsätzlich unwirksam, der Fehler kann aber u.U. geheilt werden (§ 189 ZPO). Die Zustellung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU regelt die unmittelbar auch in Deutschland geltende VO (EG) Nr. 1348/2000 vom 29.5.2000 und die dazu gehörigen Ausführungsvorschriften der §§ 1067–1071 ZPO.

    II. Andere Verfahrensarten:

    Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch im Strafverfahren (§§36 ff. StPO). Im Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gilt das Verwaltungszustellungsgesetz.

    III. Verwaltungsrecht:

    Für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und der Landesfinanzbehörden gilt das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.8.2005 (BGBl I 2354) , das ähnliche Grundsätze enthält wie die ZPO. Hinsichtlich der Landesbehörden wird überwiegend das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes für anwendbar erklärt.

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