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Einwand eines wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch Genommenen, der Anspruchsteller habe sich selbst wettbewerbswidrig verhalten (Unterfall der Verwirkung). Der Einwand ist gegenüber Unterlassungsansprüchen i.d.R. unzulässig, wenn der Wettbewerbsverstoß des Einwendenden zugleich Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt. Ist das nicht der Fall, kann er nach der Rechtsprechung nur erhoben werden, wenn die beiderseitigen Verstöße im Wesentlichen gleichartig und gleichzeitig sind. Gegenüber Schadensersatzansprüchen aus im Wesentlichen gleichartigen und gleichzeitigen Wettbewerbsverstößen ist der Einwand zulässig, ein „überschießender” Schaden entfällt nicht, sondern ist dem überschießend Verletzten zu ersetzen.
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