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Zollstraßen
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diejenigen Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen (v.a. für Rohöl) und anderen Beförderungswege, die als Zollstraßen im Bundesanzeiger bekannt gegeben sind. Zollstraßen beginnen an der Zollgrenze (Zollgebiet) und enden jeweils bei einer Zollstelle (Art. 38 ZK, §§ 2, 3 ZollVG).
Vgl. auch Zollstraßenzwang.
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