Zitierfähige Version
Abgeschlossenheit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen erfüllt den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff nur, wenn diese Räume eine von anderen Wohnungen oder Wohnräumen getrennte Einheit bilden, die in sich abgeschlossen ist. Abgeschlossenheit bedeutet im weitesten Sinn die bauliche Trennung zwischen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten sowie die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum innerhalb der Wohnanlage und des Grundstücks. Jede Wohnung muss einen eigenen Zugang haben, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Außerdem muss jede Wohnung eine eigene Küche, oder zumindest einen Raum mit Kochgelegenheit aufweisen. Heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend gehören auch eine Toilette und ein Bad zu einer Wohnung. An die Abgeschlossenheit von Teileigentum werden weniger strenge Anforderungen gestellt, da sich die Abgeschlossenheit hier am Nutzungszweck orientiert. Die Abgeschlossenheit erfordert stets abgeschlossene Räume. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich dauerhaft markierter Garagenplätze. Diese gelten nach § 3 WEG als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Dies gilt allerdings nur für KfZ-Stellplätze in Sammelgaragen, nicht für Freiflächenstellplätze.
Vgl. auch Abgeschlossenheitsbescheinigung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon