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EU-Umweltaktionsprogramme
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1. Begriff: Seit 1974 werden auf europäischer Ebene Umweltaktionsprogramme verabschiedet. Diese werden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet, vom Europäischen Parlament beraten und vom Europäischen Rat nach Art. 189b EG-Vertrag (Mitentscheidungsverfahren), beschlossen.
2. Zweck: Der Zweck der Programme ist eine Orientierung für den politischen Willensbildungsprozess.
3. Umsetzung: Für die Umsetzung der erlassenen Umweltaktionsprogramme gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Rechtsvorschriften und Richtlinien. Rechtsvorschriften, wie z.B. Verordnungen, gelten direkt in allen Mitgliedsländern. Richtlinien hingegen müssen zunächst in nationales Recht umgesetzt werden.
4. Aktuell: Das aktuellste (sechste) Umweltaktionsprogramm verfolgt das Ziel der Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsstrategie von 2001 (European Commission 2000). Schwerpunkte des Programms sind der Klimaschutz, die Biovielfalt, der Schutz natürlicher Ressourcen und die Abfallentsorgung.
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