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angestellter Vermittler
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1. Begriff: Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens oder eines selbstständigen Vermittlers - im Gegensatz zu den gewerblichen oder selbstständigen Vermittlern. Arbeitsrechtlich unterliegt der angestellte Vermittler, anders als der selbstständige Versicherungsvertreter, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Tätigkeitsgestaltung, Arbeitszeit und Arbeitsort.
2. Rechtsgrundlagen: Zudem gelten für die angestellten Vermittler die „Bestimmungen für die Angestellten des Werbeaußendienstes“ im Manteltarifvertrag und im Gehaltstarifvertrag für die private Versicherungswirtschaft sowie die bes. arbeitsrechtlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, Kündigungsschutzgesetzes, Entgeltfortzahlungsgesetzes und Bundesurlaubsgesetzes. Die angestellten Vermittler sind als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig und unterliegen der Lohnsteuerpflicht. Gewerberechtlich trifft sie keine Erlaubnispflicht nach § 34d GewO. Auch werden sie nicht von den §§ 59 ff. VVG erfasst, haben also gegenüber dem Versicherungsnehmer keine eigene Beratungs- und Dokumentationspflicht. Daher besteht bei einer Falschberatung grundsätzlich auch keine unmittelbare Haftung des angestellten Vermittlers auf Schadenersatz. Allerdings sind die angestellten Vermittler gegenüber dem Versicherer aus dem Anstellungsvertrag zur Einhaltung der dem Versicherer nach § 6 VVG obliegenden Beratungs- und Dokumentationspflicht verpflichtet. Andernfalls haftet der Versicherer dem geschädigten Versicherungsnehmer für die schuldhafte Falschberatung seines angestellter Vermittlers (dieser ist sein Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB) auf Schadenersatz.
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