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gebundener Vermittler
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Abweichend von der engeren Definition in Art. 2 Ziffer 7. der EU-Vermittlerrichtlinie vom 9.12.2002 ist ein gebundener Vermittler nach § 34d IV GewO ein Versicherungsvertreter, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ausübt und für dessen Vermittlungstätigkeit ein vertretenes Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Der gebundene Vermittler bedarf keiner Gewerbeerlaubnis, sondern kann vom Versicherungsunternehmen ohne eine solche zum Vermittlerregister gemeldet werden. Allerdings ist das Versicherungsunternehmen dann (an Stelle der IHK) gesetzlich gehalten, sich selbst durch Einholung geeigneter Auskünfte von der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen des Vermittlers zu überzeugen und eine angemessene Qualifikation sicherzustellen.
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