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Mischung und Streuung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kapitalanlagegrundsätze für Versicherungsunternehmen nach § 54 I VAG. Mischung bezieht sich auf die Arten der Kapitalanlagen und soll vermeiden, dass sich Versicherungsunternehmen einseitig auf bestimmte Anlagearten (z.B. Aktien oder Immobilien) beschränken. Streuung bezieht sich auf die Schuldner und soll vermeiden, dass zu große Beträge an einzelne Adressaten gebunden werden.
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