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Bewertungsreserven

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), in Kraft getreten am 1.1.2008, ist das Überschussbeteiligungssystem bei allen Versicherungsgesellschaften durch eine neue Form der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergänzt worden. Damit hat der Gesetzgeber einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung des Vertrages geschaffen. Die Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Kurswertes von festverzinslichen Kapitalanlagen gegenüber dem Kaufpreis. Diese stillen, da nicht realisierten Reserven sollen eigentlich dazu dienen, Marktschwankungen am Kapitalmarkt auszugleichen und die zugesicherten Renditen auch tatsächlich zu erwirtschaften. Genauer gesagt werden die Bewertungsreserven nur realisiert, wenn die Kapitalanlagen mit Kursgewinn vor der eigentlichen Fälligkeit veräußert werden. Dies ist in der seit längerer Zeit andauernden Niedrigzinsphase zu einem echten Problem geworden, denn einerseits haben sich dadurch beträchtliche Reserven ergeben, andererseits können nach einer Realisierung nur noch wesentlich geringer verzinste Kapitalanlagen getätigt werden. Werden also Versicherungen vorzeitig gekündigt und müssen mit Anspruch auf anteilige Bewertungsreserven ausgezahlt werden, so schadet das die verbleibende Versichertengemeinschaft. Es besteht deshalb dringender Sicherungsbedarf. Seit 2012 sind seitens des Gesetzgebers Vorschläge auf dem Tisch, die allerdings noch keine politische Mehrheit gefunden haben und deshalb frühestens 2014 durch eine neue Koalition wieder aufgegriffen werden können.

    Baufinanzierungskunden, die einen Lebensversicherungsvertrag als Tilgungsersatz verwendet haben, müssen daher bei jedem Ablauf einer Zinsbindung nachprüfen, inwieweit es im Hinblick auf einen derzeit noch vorhandenen Anspruch an Bewertungsreserven möglicherweise sinnvoll ist, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und zu einer Sondertilgung einzusetzen.

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