Bewertungsreserven
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Durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), in Kraft getreten am 1.1.2008, wurde das Überschussbeteiligungssystem bei allen Versicherungsgesellschaften durch eine neue Form der Beteiligung an den Bewertungsreserven ergänzt. Damit hat der Gesetzgeber einen vertraglichen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung des Vertrages geschaffen. Die Bewertungsreserven ergeben sich aus der Differenz des aktuellen Kurswertes eines Wertpapiers gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis. Bei Anlagen mit einem festen Zinssatz ist das der Fall, wenn die allgemeinen Zinsen sinken. Bei den Bewertungsreserven, die dann entstehen, handelt es sich nicht um Gewinne, sondern nur um einen theoretischen Wertzuwachs. Diese stillen, da nicht realisierten Reserven sollen eigentlich dazu dienen, Marktschwankungen am Kapitalmarkt auszugleichen und die zugesicherten Renditen auch tatsächlich zu erwirtschaften. Genauer gesagt werden die Bewertungsreserven nur realisiert, wenn die Kapitalanlagen mit Kursgewinn vor der eigentlichen Fälligkeit veräußert werden. Dies ist in der langandauernden Niedrigzinsphase zu einem echten Problem geworden, denn einerseits haben sich dadurch beträchtliche Reserven ergeben, andererseits können nach einer Realisierung nur noch wesentlich geringer verzinste Kapitalanlagen getätigt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb nach längeren Diskussionen das Lebensversicherungsreformgesetz erlassen und damit die Verteilung der Bewertungsreserven im Sinne der Versicherungswirtschaft neu geregelt. Seit Herbst 2014 muss nur noch der Anteil an festverzinslichen Bewertungsreserven ausgeschüttet werden, der den eigenen Sicherungsbedarf der Versicherungsgesellschaften übersteigt. Reserven aus spekulativen Anlagen wie Aktien und Immobilien sind von der Einschränkung nicht betroffen. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird also nicht generell gekürzt, sondern nur, wenn Anbieter ihre finanziellen Zusagen an verbleibende Lebensversicherungskunden nicht erfüllen können. Tatsächlich bedeutet das praktisch für fast alle Kunden eine geringere Ausschüttung.
Baufinanzierungskunden, die einen Lebensversicherungsvertrag als Tilgungsersatz verwendet haben, müssen daher bei jedem Ablauf einer Sollzinsbindung nachprüfen, inwieweit es im Hinblick auf einen vorhandenen Anspruch an Bewertungsreserven möglicherweise sinnvoll ist, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und zu einer Sondertilgung einzusetzen.