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Einbehalt zur Mängelbeseitigung bei Bauhandwerkerrechnungen. Dieser Druckzuschlag ist mit dem Forderungssicherungsgesetz 2008 deutlich reduziert worden. Konnten vormals Auftraggeber mind. das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten, so darf seit dem 1.10.2008 höchstens das Doppelte der voraussichtlichen Kosten zurückgehalten werden. Damit ist dieses Druckmittel für private Bauherren stark eingeschränkt worden.
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