Bauherr
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
geschlechtsneutraler Begriff: Bauherrschaft. Rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber bei Ausführung von Bauvorhaben, übernimmt Bauten bei Fertigstellung durch Bauabnahme. Wer als Bauherr gewerbsmäßig für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwendet, bedarf der Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit oder bei ungeordneten Vermögensverhältnissen des Bauherrn zu versagen ist (§ 34c GewO).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
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- altersbezogene Wohneigentumsquote
- Bauabnahme
- Bauabzugsteuer (BASt)
- Bauforderung
- Bauherrenauskunft
- Baustelleneinrichtung
- Baustellensicherheit
- Baustellenverordnung
- Bauunternehmer
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- Beschleunigungsvergütung
- Druckzuschlag
- Eigenbauarbeiten
- Eigenleistung am Bau
- Eigenleistungsausfallversicherung
- Energieausweis
- Energiebedarfsausweis
- Energieeinsparverordnung
- haustechnische Anlage
- Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Verpflichtungserklärung
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