Verpflichtungserklärung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verpflichtungserklärung vor Beginn einer Baumaßnahme (z.B. nach § 14 Bauordnung NRW).
Ein Bauherr muss vor Baubeginn gegenüber dem Fachbereich Tiefbau einer Kommune eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgeben, dass er für alle Schäden sowie die Wiederherstellung kostenmäßig aufkommt, die durch eine Baumaßnahme auf öffentlichen Flächen entstehen. Dazu gehören insbesondere die komplette Wiederherstellung und die Beseitigung von Absackungen zu einem späteren Zeitpunkt. Dazu wird üblicherweise ein Zustandsbericht der öffentlichen Verkehrsflächen im Umfeld der Baustelle angefertigt.
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Grundbesitzabgaben
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Objektart
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