Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
BG BAU, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Bauwirtschaft. Sie erfasst alle gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Unternehmer die Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus bzw. Teile davon errichten, umbauen, instandhalten, ausbessern, modernisieren oder abbrechen, einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten. Jeder Bauherr wird mittels einer Bauherrenauskunft verpflichtet, der zuständigen Niederlassung der Berufsgenossenschaft Informationen über das Bauvorhaben einzureichen.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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eingehend
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