Eigenbauunternehmer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Jeder Bauherr, der einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst ausführt ist damit Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und hat als Eigenbauunternehmer alle Verpflichtungen einer Unternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu erfüllen. Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Eigenbauunternehmer der zuständigen Berufsgenossenschaft an und hat
- die Bezeichnung des Bauvorhabens (Baugegenstand),
- die Baustellenanschrift,
- den Baubeginn und das Bauende,
- die Namen der bei den Eigenbauarbeiten mithelfenden Personen,
- deren geleistete Arbeitsstunden,
- die Namen der beauftragten gewerbsmäßigen Unternehmen
anzugeben. Der Eigenbauunternehmer ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, Arbeitsunfälle zu melden und die durch die Berufsgenossenschaft festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Vgl. auch Eigenleistung am Bau.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Eigenbauunternehmer
ausgehend
eingehend
Eigenbauunternehmer
ausgehend