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elektronisches Grundbuch

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz von 1993 wurden die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung um die Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung ergänzt. Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, welches es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nehmen zu können. Auf dieser Grundlage besteht inzwischen fast in allen Bundesländern flächendeckend die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Grundbücher sind auf die elektronische Grundbuchführung umgestellt. Die Papiergrundbücher wurden entheftet, eingescannt, in den Datenspeicher des zentralen Rechenzentrums übertragen und nach Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit als elektronisches Grundbuch freigegeben. Der Grundbuchinhalt selbst blieb dabei unverändert. Die Bearbeitung erfolgt jetzt nur noch elektronisch, d.h. Grundbucheinsichten werden auf dem Computer sichtbar gemacht und bei Bedarf ausgedruckt. Auf den Grundbuchausdrucken erscheinen die ursprünglich roten Unterstreichungen, mit denen gelöschte Eintragungen kenntlich gemacht werden, in schwarzer Farbe. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft (§§ 12, 12a GBO).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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