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Handwerkerleistung
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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Barzahlung einer Rechnung für Handwerkerleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a II S.2 EStG ausschließt. (BFH, Urteil v. 20.11.2008 – VI R 14/08).
In der Begründung heißt es, dass die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen, ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Pflicht zur Vorlage der Nachweise (Rechnung und Überweisungsbeleg) gestrichen. Ein Nachweis ist ab dem VAZ 2008 daher nicht mehr automatisch, sondern nur noch auf Anforderung des Finanzamts zu erbringen.
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