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Umsatzsteuer im Immobilien- und Finanzierungsbereich

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Umsatzsteuer gehört zu den Verkehrsteuern, mit ihr wird der Kauf von Waren und Dienstleistungen belastet. Bestimmte Umsätze sind nach § 4 UStG steuerfrei. Hiervon betreffen i.w.S. folgende Umsätze den Immobilien- und Finanzierungsbereich:

    Nr. 8 a)

    die Gewährung und Vermittlung von Krediten

    Nr. 8 f)

    die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen

    Nr. 9 a)

    die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

    Nr.11 a)

    die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler

    Nr.12 a)

    die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen

    Nr. 12 b)

    die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages

    Nr. 12 c)

    die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken

    Nr. 13)

    bestimmte Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften

    Über jede (Bau-)Leistung muss eine Rechnung (§ 14 UStG) ausgestellt werden. Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Das Umsatzsteuerrecht schreibt für eine Rechnung folgende Angaben zwingend vor:

    1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

    2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

    3. das Ausstellungsdatum,
    –4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

    5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

    6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,

    7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

    8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

    Jeder Rechnungsempfänger sollte darauf achten, dass ihm vorgelegte Rechnungen diesen Anforderungen entsprechen. Ansonsten kann er nicht damit rechnen, ggf. einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können.

     

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