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Revision von Verfahrensvorschriften des WEG vom 05.05.2011 - 13:10
Verfahrensvorschriften des WEG
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Teil III des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) regelt die Verfahrensvorschriften wie folgt:
§§ 43 - 50 | 1. Abschnitt: Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen |
§§ 51 - 52 | 2. Abschnitt: Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten |
§§ 53 - 58 | 3. Abschnitt: Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums |
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