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Verfahrensvorschriften des WEG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Teil III des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) regelt die Verfahrensvorschriften wie folgt:

    §§ 43 - 50

    1. Abschnitt: Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen

    §§ 51 - 52

    2. Abschnitt: Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten

    §§ 53 - 58

    3. Abschnitt: Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums

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