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EU-rechtswidrige Beihilfe

Definition: Was ist "EU-rechtswidrige Beihilfe"?

Eine Beihilfe ist EU-rechtswidrig, wenn sie mit dem EU-Binnenmarkt nicht vereinbar ist und damit gegen EU-Recht verstößt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Beihilfe im Sinne einer Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist EU-rechtswidrig, wenn sie gegen das Recht der Europäischen Union verstößt (Rechtswidrigkeit). Dies ist dann der Fall, wenn sie mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbar ist, also geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Davon ausgenommen sind bestimmte Beihilfen, die aufgrund enger Voraussetzungen in Art. 107 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder nach dem freien Ermessen der EU-Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können (Art. 107 Abs. 3 AEUV). Von erheblicher Bedeutung im Rahmen der Ermessensausübung sind die Mitteilungen, Leitlinien und EU-Rahmen zur Beihilfenpraxis, die die EU-Kommission ohne Beteiligung der anderen gesetzgebenden Institutionen der EU entwickelt.

    2. Wirkungen: Stellt die EU-Kommission die Rechtswidrigkeit der Beihilfe fest, muss vom betroffenen Mitgliedstaat die Rückabwicklung der empfangenen Leistung gefordert werden ungeachtet der nationalen Vorschriften zum Vertrauensschutz des Begünstigten bzw. der einschlägigen Ausschlussfristen. Im Rahmen einer Konkurrentenklage können auch Privatpersonen beihilfenrechtliche Vorgaben durchsetzen.

    Fehlt eine Notifizierung der Beihilfe bei der EU-Kommission, obwohl sie im konkreten Fall erforderlich ist, führt dies zu einer formalen Rechtswidrigkeit (vgl. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV).

    3. Verfahren und aktuelle Entwicklung: Hat die EU-Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, muss sie die Beihilfe im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens kontrollieren. Ein solches Verfahren wurde am 18.12.2013 u. a. in Bezug auf die Privilegierung stromintensiver Unternehmen (sog. „besondere Ausgleichsregelung“) im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 eingeleitet. Während die EU-Kommission insbesondere die besondere Ausgleichsregelung als staatliche Beihilfe eingestuft und teilweise Rückforderungen angeordnet hat, sieht die Bundesregierung darin schon keinen von staatlicher Seite gewährten Vorteil.  Am 15.05.2016 hat sich das Gericht der Europäischen Union EuG im Klageverfahren von Deutschland gegen die EU-Kommission der Haltung der EU-Kommission angeschlossen. Die Bundesregierung hat dagegen ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, über welches voraussichtlich Ende 2017 verhandelt werden soll.

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