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EU-rechtswidrige Beihilfe
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1. Begriff: Eine Beihilfe ist EU-rechtswidrig, wenn sie gegen das Recht der Europäischen Union verstößt (Rechtswidrigkeit). Dies ist dann der Fall, wenn sie mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbar ist, also geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV).
2. Wirkungen: Stellt die Kommission die Rechtswidrigkeit der Beihilfe fest, muss die empfangene Leistung rückabgewickelt werden. Im Rahmen einer Konkurrentenklage können auch Privatpersonen beihilfenrechtliche Vorgaben durchsetzen.
Fehlt eine Notifizierung der Beihilfe bei der EU-Kommission, obwohl sie im konkreten Fall erforderlich ist, führt dies zu einer formalen Rechtswidrigkeit.
3. Verfahren und aktuelle Entwicklung: Hat die europäische Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, muss sie die Beihilfe im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens kontrollieren. Ein solches Verfahren wurde 2013/2014 bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 vorgenommen. Umstritten ist weiterhin die Frage, ob das EEG tatsächlich Beihilfe gewährt (Deutschland bestreitet dies und hat Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben). Geklärt werden soll auch, wie der Beihilfebegriff im Europarecht auszulegen ist.
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