Zitierfähige Version
- Revision von Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten vom 19.02.2018 - 16:34
- Revision von Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten vom 25.02.2013 - 18:34
- Revision von Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten vom 19.04.2010 - 13:58
- Revision von Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten vom 11.01.2010 - 12:07
- Revision von Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten vom 08.06.2009 - 11:10
Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann vom Gericht für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (Amtsfähigkeit) oder das aktive und passive Wahlrecht aberkannt werden, soweit das Gesetz dies bes. bestimmt. Mit dem Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts verliert der Verurteilte zugleich entsprechende von ihm innegehaltene Rechtsstellungen und Rechte (z.B. als Abgeordneter vgl. §§ 45–45b, 92a, 101, 102 II, 108c StGB).
Zu unterscheiden von der Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten ist der Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts (Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit) für die Dauer von fünf Jahren, der automatisch eintritt, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt worden ist (§ 45 I StGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon