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Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann vom Gericht für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (Amtsfähigkeit) oder das aktive und passive Wahlrecht aberkannt werden, soweit das Gesetz dies bes. bestimmt. Mit dem Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts verliert der Verurteilte zugleich entsprechende von ihm innegehaltene Rechtsstellungen und Rechte (z.B. als Abgeordneter vgl. §§ 45–45b, 92a, 101, 102 II, 108c StGB).

    Zu unterscheiden von der Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten ist der Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts (Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit) für die Dauer von fünf Jahren, der automatisch eintritt, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt worden ist (§ 45 I StGB).

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