Wahlrecht
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Verfassungsrecht
1. Gesamtheit der Regeln, nach denen eine Wahl (Wahlen) zu vollziehen ist, so z.B. das seit 1918 in Deutschland geltende allg., gleiche, geheime, freie und unmittelbare Wahlrecht im Gegensatz zum früheren preußischen Dreiklassenwahlrecht.
2. Das subjektive Recht des Einzelnen, wählen zu dürfen (aktives Wahlrecht; steht nach Art. 38 II GG jedem Deutschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu) oder gewählt zu werden (passives Wahlrecht; mit Eintritt der Volljährigkeit).
Verlust passiven Wahlrechts tritt bei Verurteilung wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr ein. Einzelheiten bez. der Dauer §§ 45 ff. StGB.
Gesellschaftsrecht
Bes. Befugnis des Erben eines OHG-Gesellschafters: Die Möglichkeit, anstelle der in dem Gesellschaftsvertrag für ihn vorgesehenen Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters binnen drei Monaten die Einräumung der Stellung eines Kommanditisten zu verlangen (§ 139 HGB). Bei Ablehnung kann der Erbe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären.