Strafmündigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Strafrechts. Die Strafmündigkeit bezeichnet die Fähigkeit, strafrechtlich verantwortlich zu sein. Sie beginnt mit 14 Jahren; Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind schuldunfähig und damit strafunmündig (vgl. § 19 StGB). Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).
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