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Revision von abhanden gekommene Sachen vom 28.02.2013 - 15:00
abhanden gekommene Sachen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bewegliche Sachen, an denen der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen den Besitz verloren hat (z.B. gestohlene oder verlorene Sachen). An abhanden gekommenen Sachen, ausgenommen an Geld oder Inhaberpapieren oder Sachen, die öffentlich versteigert werden, ist gutgläubiger Erwerb des Eigentums nicht möglich (§ 935 BGB).
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