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Abschlussvertreter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handelsvertreter, der Verträge, v.a. Kaufverträge, aufgrund bes. Abschlussvollmacht im fremden Namen und für Rechnung seines Auftraggebers verbindlich abschließt.
Oft verfügen Abschlussvertreter über ein Auslieferungslager, aus dem die Kunden unmittelbar beliefert werden können.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, durch die der Verwender einem Abschlussvertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder im Fall vollmachtloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung auferlegt (§ 309 Nr. 11 BGB).
Anders: Vermittlungsvertreter.
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