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Abschreibungsarten für Immobilien

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Lineare Abschreibung (§ 7 (4) ESTG) : Diese Abschreibungsmethode ist sowohl auf Neubauten als auch auf gebrauchte, vermietete Wohnimmobilien anwendbar. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • bei Immobilien, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden 2 Prozent
    • bei Immobilien, die vor dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden 2,5 Prozent.

    Höhere Abschreibungssätze sind möglich, wenn eine geringere Nutzungsdauer glaubhaft gemacht werden kann.

    2. Degressive Abschreibung (§ 7 (5) 3.c ESTG): Die degressive Abschreibung ist letztmalig anwendbar für Objekte, die im Jahr der Fertigstellung bis zum 31.12.2005 angeschafft worden sind oder für die ein Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt worden ist. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent,
    • in den nachfolgenden 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent und
    • in den nachfolgenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent.

    3. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7 b ESTG): Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5% der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden (sonder-afa-fuer-mietwohnungsneubau).

    4. Erhöhte Abschreibung (§ 7 h ESTG): wird gewährt für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Mit einer erhöhten Abschreibung werden von der zuständigen Behörde/ Kommune durch Bescheid Sanierungsmaßnahmen in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet anerkannt und damit begünstigt. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • bezogen auf die „bescheinigten“ Sanierungskosten für 8 Jahre jeweils 9 Prozent und
    • für weitere 4 Jahre jeweils 7 Prozent.

    Durch erhöhte Abschreibungen wird immer nur der ausgewiesene/ anerkannte Teil der Investitionen gefördert, der Rest der Investition unterliegt der „normalen“ linearen oder degressiven Abschreibungsregel.

    5. Erhöhte Abschreibung (§ 7 i ESTG): wird gewährt für Baudenkmäler. Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können abgesetzt werden. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • bezogen auf die „bescheinigten“ Herstellungskosten für 8 Jahre jeweils 9 Prozent und
    • für weitere 4 Jahre jeweils 7 Prozent.

    Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. Durch erhöhte Abschreibungen wird immer nur der ausgewiesene/ anerkannte Teil der Investitionen gefördert, der Rest der Investition unterliegt der „normalen“ linearen oder degressiven Abschreibungsregel.

    6. Außergewöhnliche Abnutzung: Falls bei einem Umbau bestimmte Gebäudeteile entfernt oder ein Gebäude abgerissen werden muss, kann die Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, ebenso wie bei Naturereignissen wie Brand-, Wasser- und Bergschäden usw. Ein fester Abschreibungssatz existiert nicht. Der geschätzte Wertverlust kann in voller Höhe abgesetzt werden. Die lineare oder degressive Abschreibung wird danach fortgesetzt.

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