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Abschreibungsarten für Immobilien

Definition: Was ist "Abschreibungsarten für Immobilien"?

§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei Gebäuden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Lineare Abschreibung (§ 7 (4) ESTG) : Diese Abschreibungsmethode ist sowohl auf Neubauten als auch auf gebrauchte, vermietete Wohnimmobilien anwendbar. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • bei Immobilien, die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
    • bei Immobilien, die vor dem 1.1.1923 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
    • bei Immobilien, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent.

    Höhere Abschreibungssätze sind möglich, wenn eine geringere Nutzungsdauer glaubhaft gemacht werden kann.

    2. Degressive Abschreibung (§ 7 (5) 3.c ESTG): Die degressive Abschreibung ist letztmalig anwendbar für Objekte, die im Jahr der Fertigstellung bis zum 31.12.2005 angeschafft worden sind oder für die ein Bauantrag vor dem 1.1.2006 gestellt worden ist. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent,
    • in den nachfolgenden 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent und
    • in den nachfolgenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent.

    3.  Degressive Abschreibung (§ 7 (5a) ESTG): Nach dem Wachstumschancengesetz wird eine degressive Afa in Höhe von 6% für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres  der Fertigstellung des Gebäudes angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA (1.) zu wechseln. Solange die degressive AfA vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union odes des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
    Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Falle der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und  vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

    4. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7 b ESTG): Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5% der Bemessungsgrundlage neben der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

    1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 1.8.2018 und vor dem 31.12.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags  oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden.
    2. Wohnungen in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" erfüllt.
    3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

    (sonder-afa-fuer-mietwohnungsneubau).

    5. Erhöhte Abschreibung (§ 7 h ESTG): wird gewährt für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Mit einer erhöhten Abschreibung werden von der zuständigen Behörde/ Kommune durch Bescheid Sanierungsmaßnahmen in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet anerkannt und damit begünstigt. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • bezogen auf die „bescheinigten“ Sanierungskosten für 8 Jahre jeweils 9 Prozent und
    • für weitere 4 Jahre jeweils 7 Prozent.

    Durch erhöhte Abschreibungen wird immer nur der ausgewiesene/ anerkannte Teil der Investitionen gefördert, der Rest der Investition unterliegt der „normalen“ linearen oder degressiven Abschreibungsregel.

    6. Erhöhte Abschreibung (§ 7 i ESTG): wird gewährt für Baudenkmäler. Die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können abgesetzt werden. Die Höhe des Abschreibungssatzes beträgt:

    • bezogen auf die „bescheinigten“ Herstellungskosten für 8 Jahre jeweils 9 Prozent und
    • für weitere 4 Jahre jeweils 7 Prozent.

    Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. Durch erhöhte Abschreibungen wird immer nur der ausgewiesene/ anerkannte Teil der Investitionen gefördert, der Rest der Investition unterliegt der „normalen“ linearen oder degressiven Abschreibungsregel.

    7. Außergewöhnliche Abnutzung: Falls bei einem Umbau bestimmte Gebäudeteile entfernt oder ein Gebäude abgerissen werden muss, kann die Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, ebenso wie bei Naturereignissen wie Brand-, Wasser- und Bergschäden usw. Ein fester Abschreibungssatz existiert nicht. Der geschätzte Wertverlust kann in voller Höhe abgesetzt werden. Die lineare oder degressive Abschreibung wird danach fortgesetzt.

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