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Abtretung der Rechte aus Meistgebot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Meistbietende in der Zwangsversteigerung hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages, sofern nicht gesetzliche Gründe dagegen stehen. Er ist aber auch an sein Gebot gebunden. Dies gilt auch und insbesondere wenn ein separater Verkündungstermin für den Zuschlag bestimmt wird.

    Nach § 81 II ZVG ist jedoch die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot möglich. Verbunden ist diese mit der Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Der Meistbietende wird mit der Abtretung von seinen Verpflichtungen nicht befreit. Achtung: Doppelte Grunderwerbsteuer wird fällig.

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