Direkt zum Inhalt

Abtretung der Rechte aus Meistgebot

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Meistbietende in der Zwangsversteigerung hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages, sofern nicht gesetzliche Gründe dagegen stehen. Er ist aber auch an sein Gebot gebunden. Dies gilt auch und insbesondere wenn ein separater Verkündungstermin für den Zuschlag bestimmt wird.

    Nach § 81 (2) ZVG ist jedoch die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot sowohl im Termin oder nachträglich mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde möglich. Verbunden ist diese mit der Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Der Meistbietende wird mit der Abtretung von seinen Verpflichtungen nicht befreit. Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
    Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, dass er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird (§ 81 (3) ZVG.

    Achtung: in beiden Fällen wird doppelte Grunderwerbsteuer fällig.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Abtretung der Rechte aus Meistgebot"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Abtretung der Rechte aus Meistgebot Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abtretung-der-rechte-aus-meistgebot-52778 node52778 Abtretung der Rechte ... node48823 Zwangsversteigerung node52778->node48823 node32163 Grunderwerbsteuer node52778->node32163 node37236 Meistgebot node52778->node37236 node45724 Sachmängelhaftung node48823->node45724 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node48823->node52923 node35391 Eigentum node48823->node35391 node52923->node37236 node33431 Hypothek node33431->node48823 node41898 Kaufvertrag node32163->node41898 node34837 Grundstück node32163->node34837 node32770 Gesamtschuldner node32163->node32770 node49603 Umsatzsteuer node49603->node32163 node32054 Gebot node37236->node32054 node28116 Bargebot node37236->node28116 node27464 bestehen bleibende Rechte node37236->node27464
    Mindmap Abtretung der Rechte aus Meistgebot Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/abtretung-der-rechte-aus-meistgebot-52778 node52778 Abtretung der Rechte ... node48823 Zwangsversteigerung node52778->node48823 node32163 Grunderwerbsteuer node52778->node32163 node37236 Meistgebot node52778->node37236

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete