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Abtretung der Rechte aus Meistgebot

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Meistbietende in der Zwangsversteigerung hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages, sofern nicht gesetzliche Gründe dagegen stehen. Er ist aber auch an sein Gebot gebunden. Dies gilt auch und insbesondere wenn ein separater Verkündungstermin für den Zuschlag bestimmt wird.

    Nach § 81 (2) ZVG ist jedoch die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot sowohl im Termin oder nachträglich mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde möglich. Verbunden ist diese mit der Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Der Meistbietende wird mit der Abtretung von seinen Verpflichtungen nicht befreit. Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
    Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, dass er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird (§ 81 (3) ZVG.

    Achtung: in beiden Fällen wird doppelte Grunderwerbsteuer fällig.

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