Nichterreichung der Sieben-Zehntel-Grenze
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
§ 74 a ZVG; bei der Entscheidung über den Zuschlag kann ein Berechtigter, falls das Meistgebot unter 70 Prozent (7/10) des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes liegt, Antrag auf Zuschlagsversagung stellen. Dieses Recht ist in einem Verfahren nur einmalig anwendbar. Dabei ist die Anwendung der Zuschlagsversagung nach §§ 74a und 85a ZVG nur alternativ möglich. Die Reklamation einer von beiden Gründen führt also zum Wegfall beider Grenzen in nachfolgenden Terminen.
Aus taktischen Gründen wird oftmals der Antrag nach § 74a ZVG gestellt, gleichzeitig aber beantragt, die Entscheidung über diesen Antrag für einige Tage auszusetzen und einen separaten Verkündungstermin anzusetzen.
Vgl. auch Nichterreichung der Fünf-Zehntel-Grenze.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
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