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Revision von Abwehrwerbung vom 19.02.2018 - 17:02

Abwehrwerbung

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    ist zur Abwehr wettbewerbswidriger Angriffe zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Erforderlichen hält. Das erlaubte Maß der Abwehr wird durch Form und Inhalt des Angriffs bestimmt, u.U. ist scharfe Abwehr gerechtfertigt, die aber nicht in Rechte Dritter eingreifen und gegen Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und der übrigen Mitbewerber verstoßen darf.

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