Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Äquivalenztheorie vom 19.02.2018 - 15:29
- Revision von Äquivalenztheorie vom 19.02.2018 - 15:29
- Revision von Äquivalenztheorie vom 04.10.2017 - 16:28
- Revision von Äquivalenztheorie vom 28.02.2013 - 10:38
- Revision von Äquivalenztheorie vom 17.09.2009 - 13:19
- Revision von Äquivalenztheorie vom 25.06.2009 - 10:57
- Revision von Äquivalenztheorie vom 07.05.2008 - 14:53
Äquivalenztheorie
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Interessentheorie; theoretische Rechtfertigung der Besteuerung (Steuerrechtfertigungslehre) als eine Gegenleistung des Einzelnen für den Nutzen, den ihm staatliche Leistungen gewähren. Die Höhe der Steuer soll vom Umfang der vom Staat erbrachten Leistungen abhängen (Äquivalenzprinzip).
Vertreter: Locke, Montesquieu, Schlözer u.a.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon