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Agrarverfassung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Agrarordnung. 1. Begriff: Gesamtheit aller durch Gesetze, Gewohnheiten, Sitten oder Bräuche bestimmten rechtlichen und sozialen Ordnungen, welche das Verhältnis der landwirtschaftlichen Bevölkerung untereinander, zum Boden sowie ihres Umfelds als Resultat historischer Prozesse regelt. Die Agrarverfassung ist Bestandteil der rechtlichen und sozialen Gesellschaftsordnung.

    2. Teilbereiche der Agrarverfassung: a) Grundbesitzverfassung: Betriebsgrößen, Pacht- und Eigentumsverfassung.

    b) Arbeitsverfassung: Familien- oder Fremdarbeitsverfassung, kooperative oder kollektive Arbeitsverfassung, soziale Sicherungssysteme.

    c) Erwerbscharakter: Haupt- bzw. Nebenerwerbsbetriebe.

    d) Marktverfassung und Ordnung der landwirtschaftlichen Gütermärkte. – e) Landwirtschaftliches Steuer- und Kreditsystem.

    f) Ordnung der Nutzung der Natur: Tier- und Umweltschutz.

    Aus der Vielfalt der Ausgestaltungsformen und bestehender Bedürfnisse haben sich historisch und räumlich sehr verschiedene Agrarverfassungen ergeben.

    3. Gestaltungskräfte der Agrarverfassung: a) Naturbedingte Faktoren: Bodenverhältnisse, Klima, Geländegestalt.

    b) Gesellschaftliche Faktoren: Staatliche Rechtsordnung, politische Ideologien, Stationen der wirtschaftlichen Entwicklung, Bevölkerungswachstum, technologischer Fortschritt, Wertvorstellungen, Wirtschafts- und Sozialstruktur, externe Einflüsse (z.B. Kolonialismus).

    Vgl. auch Agrarpolitik, Agrarsystem.

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