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Akteneinsicht bei einer Zwangsversteigerung

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    Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamtes sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet. Dies gilt insbesondere für die Einsicht in die Wertermittlung und das Grundbuch. Natürlich kann die Akteneinsicht auch noch während des laufenden Zwangsversteigerungstermins erfolgen. Darauf wird der Rechtspfleger regelmäßig hinweisen. Bei konkretem Interesse ist die vorherige Akteneinsicht auch weiterhin empfehlenswert, obwohl inzwischen viele Daten und Fakten im Internet abrufbar sind, die allerdings keine Rechtssicherheit bieten. Vorteilhaft bei Unklarheiten ist außerdem die Rückfragemöglichkeit beim zuständigen Rechtspfleger (§ 42 ZVG).

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