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Akteneinsicht bei einer Zwangsversteigerung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte beim zuständigen Amtsgericht ist jedem gestattet. Hierbei sind die Mitteilungen des Grundbuchamtes sowie die Anträge und Anmeldungen der Gläübiger von Interesse. Das Hauptsaugenmerk gilt allerdings meist der Wertermittlung und dem Grundbuchauszug. Natürlich kann die Akteneinsicht (insbesondere in das Wertgutachten) auch noch während des laufenden Zwangsversteigerungstermins erfolgen. Darauf wird der Rechtspfleger im Bekanntmachungsteil regelmäßig hinweisen. Bei konkretem Interesse ist allerdings die vorherige umfassende Akteneinsicht empfehlenswert. um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Vorteilhaft bei Unklarheiten ist außerdem die Rückfragemöglichkeit beim zuständigen Rechtspfleger (§ 42 ZVG). Unabhängig davon sind viele Daten und Fakten über den Termin und das zu versteigernde Objekt über die offiziellen Seiten der Justizbehörden im Internet abrufbar. Diese bieten  allerdings keine Rechtssicherheit.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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