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Aktienaustausch
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Austausch von Aktien zwischen Aktiengesellschaften; dient häufig dem Abschluss von Interessengemeinschaften in Vorbereitung eines festeren Zusammenschlusses. A. erfordert i.d.R. eine entsprechende Kapitalerhöhung zur Bereitstellung der nötigen Aktienbeträge. Gehören jedem Unternehmen mehr als 25 Prozent des anderen Unternehmens, so unterliegen sie als „wechselseitig beteiligte Unternehmen” den gesetzlichen Bestimmungen für „verbundene Unternehmen” (§§ 291–328 AktG).
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