Direkt zum Inhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht

Definition: Was ist "Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht"?

Seit dem 1.1.2002 gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB) auch für Arbeitsverträge. Dabei sind allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen (§ 310 IV 2 BGB).

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Geltung für Arbeitsverträge: Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 gilt das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Arbeitsverhältnisse. Demnach unterliegen vorformulierte Arbeitsverträge einer AGB-Kontrolle anhand der §§ 305 bis 310 BGB. Dabei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts ausreichend zu berücksichtigen (§ 310 IV 2 BGB). Was genau mit dieser Einschränkung gemeint ist, ist umstritten.

    2. Keine Geltung für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Die §§ 305 bis 310 BGB sind nicht auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anwendbar (§ 310 IV 1 BGB). Nimmt der Arbeitsvertrag allerdings auf einzelne Regelungen eines Tarifvertrags Bezug, kann das eine AGB-Kontrolle dieser einzelvertraglichen Regelungen rechtfertigen.

    3. Praktische Bedeutung: Die praktische Bedeutung der AGB-Kontrolle ist erheblich. Seit 2002 haben die Arbeitsgerichte eine Vielzahl von arbeitsvertraglichen Klauseln anhand des AGB-Rechts überprüft. Zwei Prüfungskriterien stechen hervor: Ist eine arbeitsvertragliche Klausel ausreichend klar und transparent formuliert? Stellt eine arbeitsvertragliche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar?

    4. Einzelne Klauseln: Bislang wurden etwa folgende arbeitsvertragliche Klauseln unter AGB-Gesichtspunkten beurteilt: a) Anrechnungsvorbehalte übertariflicher Vergütung: Wird von der Rechtsprechung weitgehend für zulässig gehalten.

    b) Arbeitszeit: Unbestimmte Regelungen über Arbeitszeit oder einseitige Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu reduzieren oder zu verlängern, sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

    c) Ausgleichsquittungen: Sind unzulässig, wenn sie einen Klageverzicht ohne Gegenleistung enthalten.

    d) Ausschlussfristen: Müssen klar formuliert sein und dürfen keine Fristen unter 3 Monaten enthalten.

    e) Entzug von Dienstwagennutzung: Nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

    f) Freistellung des Arbeitnehmers: Wegen des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

    g) Freiwilligkeitsvorbehalte: Müssen klar formuliert sein, dürfen v.a. nicht kombiniert werden mit Widerrufsvorbehalten.

    h) Mehrarbeits- oder Überstundenvergütung: Ausschluss oder Abgeltung mit Gehalt nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

    i) Versetzungsklauseln: Einseitige Möglichkeiten, den Arbeitnehmer örtlich zu versetzen oder ihm inhaltlich andere Tätigkeiten zuzuweisen, müssen klar formuliert sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

    j) Widerrufsvorbehalte: Dürfen nicht mit Freiwilligkeitsvorbehalt kombiniert werden. Die Widerrufsgründe müssen genannt werden. Der widerrufliche Teil finanzieller Leistungen darf nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung betragen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com