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Alterseinkünfte

Definition: Was ist "Alterseinkünfte"?
Zu den Alterseinkünften zählen:
(1) Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen wie Pensionen, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder.
(2) Nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis.
(3) Unterhaltsleistungen
(4) Versorgungsleistungen.
(5) Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
(6) Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
(7) Wiederkehrende Bezüge und
(8) Leibrenten.  

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zu den Alterseinkünften zählen:
    (1) Nachträgliche Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis. Diese unterliegen nach § 24 Nr. 2 EStG als laufende Einkünfte der vollen Besteuerung. Unter nachträglichen Einkünfte werden Einkünfte verstanden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen bzw. ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen darstellen. Ein typisches Beispiel hierfür sind Versorgungsrenten aus früheren gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen einer Mitunternehmerschaft. Daneben können aber auch nachträgliche Einkünfte aus Veräußerungsrenten vorliegen, welche aus aus Veräußerungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines Gewerbebetriebs oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens gegen Rentenzahlungen resultieren. Sofern der Steuerpflichtige hierbei die Sofortbesteuerung wählt, kann die Leibrente alternativ mit dem Ertragsanteil (sonstige Einkünfte) erfolgen. –
    (2) Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen wie Pensionen, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG) besteuert. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen ein Pauschbetrag von 102 Euro bzw. bei Nachweis die tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen. Sofern es sich um Versorgungsbezüge handelt, wird ein Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent der Bezüge, maximal jedoch 3.072 Euro (bis zum Veranlagungszeitraum 2004) gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 kann neben dem Versorgungsfreitrag ein Zuschlag als absoluter Betrag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Der Prozentsatz des Versorgungsfreibetrages und der absolute Zuschlag nimmt mit Zeitablauf kontinuierlich ab, so dass die Besteuerung der Versorgungsbezüge zunimmt. Zahlungen, welche nach dem Tod des Berechtigten erfolgen, sind vom Erben zu erfassen. – 
    (3) Unterhaltsleistungen. – 
    (4) Versorgungsleistungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2008 als sonstige Einkünfte besteuert (§ 22 Nr. 1b EStG). Dies gilt jedoch nur, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abgezogen werden können. – (5) Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Die Besteuerung richtet sich nach der Besteuerung in der Ansparphase, d.h. ob und inwieweit die Beiträge früher steuerfrei waren, als Sonderausgaben berücksichtigt oder als Alterszulage gefördert worden sind bzw. durch steuerfreie Zuwendungen erworben wurden.


    (6) Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 werden Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als sonstige Einkünfte besteuert (§ 22 Nr. 1c EStG). Die Besteuerung richtet sich jedoch danach, wie der Sondergabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten erfolgt ist (§ 10 I Nr. 1b EStG).


    (7) Wiederkehrende Bezüge werden als sonstige Einkünfte in voller Höhe besteuert, sofern sie nicht zu anderen Einkunftsarten zählen oder nicht steuerfrei (nach § 3 EStG) sind. Wiederkehrende Bezüge sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, welche auf einem einheitlichen Entschluss oder einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, ausgenommen Kapitalrückzahlungen oder Kaufpreisraten.  Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen wiederkehrende Bezüge unabhängig von der unbeschränkten Steuerpflicht des Gebers der Besteuerung.


    (8) Leibrenten werden als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG besteuert. Bei der Ermittlung des Ertragsanteils ist das bei Beginn der Rente vollendete Lebensjahr maßgebend. Leibrenten basieren auf einem Rentenstammrecht und sind von der Lebensdauer einer oder mehrerer bestimmter Personen (des Rentenberechtigten, des Rentenverpflichteten oder auch dritter Personen) abhängig. Sie stellen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen dar, deren Früchte als fortlaufend wiederkehren, gleichmäßig, zahlen- oder wertmäßig festgelegt sind. Leibrenten

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