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Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
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1. Begriff: Betrag, den der Beitragszahler vorübergehend aus dem im Altersvorsorge-Vertrag angesparten Kapital für die Finanzierung seiner eigenen im Inland belegenen Wohnung (Altersvorsorgevertrag) entnehmen darf. Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes vom 29.7.2008 wurde der Katalog der zulässigen Altersvorsorgeverträge ergänzt. Damit ist die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum ab dem 1.1.2008 nach § 10a EStG begünstigt (vgl. auch Riester-Rente).
2. Vorraussetzungen: Die Verwendung des begünstigten Kapitals eines Altersvorsorgevertrages kann nach § 92a EStG unter den folgenden Bedingungen in Höhe von bis zu 75 Prozent oder 100 Prozent erfolgen: Die Verwendung muss bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, zu Beginn der Auszahlungphase zur Entschuldung einer Wohnung oder für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten bildet, im Inland belegen ist und eigenen Wohnzwecken dient. Der im Vertrag vereinbarte Zeitpunkt (er muss zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr liegen) gilt als Beginn der Auszahlungsphase. Besteuerung: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen unterliegen als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 5 EStG) der vollen Besteuerung. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Wahl zwischen laufender oder einmaliger Besteuerung. Leistungen, die nicht begünstigt waren, werden nach den bisherigen Regelungen zu Altersbezügen besteuert.
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