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Revision von Amtsanmaßung vom 08.06.2009 - 11:10
Amtsanmaßung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Amtsanmaßung begeht, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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